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Neu seit 1.1.2020: Meldepflichten und beschränkte Verlustrechnung

Steuernews-TV April 2020

Neu seit 1.1.2020: Meldepflichten und beschränkte Verlustrechnung

Zwei Neuerungen seit 1.1.2020: Meldepflicht bei grenzüberschreitender Steuergestaltung § 138d Abgabenordnung (AO) und die beschränkte Verlustverrechnung EStG § 20 Abs. 6 EStG. Was fällt unter die Meldepflicht? Wie dürfen Verluste aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden? Entdecken Sie jetzt mehr zu diesen Neuerungen in Steuernews-TV!

Erscheinungsdatum:

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Textabschrift des Videos (Transkription)

Neu seit 1.1.2020: Meldepflichten und beschränkte Verlustrechnung

Seit Jahresbeginn besteht Meldepflicht § 138d Abgabenordnung (AO) bei grenzüberschreitender Steuergestaltung:

  • Meldepflichtig sind alle Initiatoren, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen vermarkten, für Dritte konzipieren, organisieren oder zur Nutzung bereitstellen, und auch
  • Intermediäre, die die Umsetzung solcher Steuergestaltungen durch Dritte verwalten.
  • Die meldepflichtigen Sachverhalte sind im Gesetz definiert.

Eine weitere Neuerung ist die beschränkte Verlustverrechnung
Veräußerungsverluste aus einer Ausbuchung wertloser Wertpapiere wurden von der Finanzverwaltung bislang von Amts wegen nicht berücksichtigt. Die Rechtsprechung wertete jedoch einen Totalverlust als „ausbleibende“ Rückzahlung und ließ einen Verlustabzug zu. Anleger konnten sich auf die Rechtsprechung berufen.

Seit 1.1.2020 gilt nun EStG § 20 Abs. 6 EStG: Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter etc. dürfen nur in Höhe von 10.000,00 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

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