Steuernews-TV Juni 2020
Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrades gilt nach wie vor folgender Ansatz der Bemessungsgrundlage: 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme inkl. Ust und auf volle 100,00 Euro abgerundet. Zu Jahresbeginn hat das Bundesfinanzministerium einen neuen gleichlautenden Ländererlass für die Halbe- und Viertel-Bemessungsgrundlage von Mitarbeiterfahrrädern veröffentlicht. Was ist zu beachten? Erfahren Sie jetzt mehr in Steuernews-TV.
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Textabschrift des Videos (Transkription)
Elektro-Fahrrad für den Mitarbeiter: Was gilt für den Steueransatz?
Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrrades gilt nach wie vor folgender Ansatz der Bemessungsgrundlage: 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme inklusive Umsatzsteuer und auf volle 100,00 Euro abgerundet.
Zu Jahresbeginn hat das Bundesfinanzministerium einen neuen gleichlautenden Ländererlass für die Halbe- und Viertel-Bemessungsgrundlage von Mitarbeiterfahrrädern veröffentlicht:
- Wurde das Elektrofahrrad ab dem 1.1.2020 überlassen, ist lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage zu versteuern.
- Wurde das Elektrofahrrad ab dem 1.1.2019 überlassen, muss für das Kalenderjahr 2019 noch die Hälfte der Bemessungsgrundlage als geldwerter Vorteil angesetzt und versteuert werden.
- Wurde das Elektrofahrrad bereits vor dem 1.1.2019 überlassen, ist die volle Bemessungsgrundlage anzusetzen, auch wenn der Nutzungsberechtigte für das E-Bike ab dem 1.1.2019 gewechselt hat.
- Hinweis: die Überlassung normaler Fahrräder ohne Elektroantrieb ist steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EstG)