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BGH-Urteil zu „Jameda“

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Sachverhalt

Das Internetportal www.jameda.de stellte gegen den Willen einer Dermatologin Name, Fachrichtung und Praxisanschrift der Ärztin auf ihren Websites dar. Bei Abruf des Profils der Ärztin erschienen gleichzeitig zahlende Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der betreffenden Ärztin. Außerdem wurden die Bewertungsnote und die Distanz von der Praxis der Dermatologin zur Praxis der Dermatologin dargestellt. Die Ärztin verlangte die vollständige Löschung ihres Eintrags auf Jameda.de. Sie bekam vor dem Bundesgerichtshof (BGH) recht.

Unzulässige Datenspeicherung

Die Speicherung personenbezogener Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten ist zwar grundsätzlich zulässig (BGH-Urteil vom 23.9.2014, VI ZR 358/13). In dem vorliegenden Fall verlässt Jameda allerdings die Stellung als neutraler Informationsmittler. Jameda blendete nämlich bei zahlenden Ärzten keine örtlich konkurrierenden Ärzte ein. Das heißt, bei Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes erschienen Informationen über weitere Arztpraxen. Bei Aufruf des Profils eines zahlenden Arztes hingegen nicht.

Fazit

Mit der unterschiedlichen Behandlungsweise nimmt sich Jameda in seiner Rolle als „neutraler Informationsmittler“ zurück, wie der BGH feststellte. Damit steht das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit dem Recht des Arztes/der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung zurück. Dem Begehren der Ärztin auf Datenlöschung war daher zuzubilligen, so der BGH (Urteil vom 20.2.2018, VI ZR 30/17).

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Chinnapong - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wiesmaier und Kollegen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt Partnerschaft mbB
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