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Kurzarbeitergeld: Wie werden Lohnzuschläge richtig berücksichtigt?

Steuernews-TV November 2020

Kurzarbeitergeld: Wie werden Lohnzuschläge richtig berücksichtigt?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und Ist-Entgelt. Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld. Was ist bei der Ermittlung der Zuschläge im Rahmen der Kurzarbeit zu beachten? Sind diese Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei? Antworten darauf entdecken Sie jetzt in unserer neuen Ausgabe von Steuernews-TV.

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Textabschrift des Videos (Transkription)

Kurzarbeitergeld: Wie werden Lohnzuschläge richtig berücksichtigt?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz zwischen

  • dem im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum im Normalfall anfallenden Bruttoarbeitsentgelt (Soll-Entgelt) und
  • dem infolge der Kurzarbeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt).

Was ist bei den Zuschlägen im Rahmen der Kurzarbeit zu beachten?

  • Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt des Arbeitnehmers und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld.
  • Für die Berechnung sind die bei Vollarbeit normalerweise anfallenden Zuschläge zu ermitteln.
  • Kann die Höhe der Zulagen oder Zuschläge nicht ermittelt werden, ist auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abzustellen.

Sind Zuschläge steuerfrei und sozialversicherungsfrei?

  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie die gesetzlichen Höchstprozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten:
    25 % für Nachtarbeit
    50 % für Sonntagsarbeit
    125 % für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen
  • Sozialversicherungsfrei sind diese Zuschläge nur, wenn der Grundlohn 25,00 Euro je Stunde nicht übersteigt. Daher kann es bei Kurzarbeitergeld trotz Steuerfreiheit zu sozialversicherungspflichtigen Bezügen kommen.
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