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Welche Erleichterungen bringen das 1. und 2. Corona-Steuerhilfegesetz?

Steuernews-TV Oktober 2020

Welche Erleichterungen bringen das 1. und 2. Corona-Steuerhilfegesetz?

Im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" werden Unternehmer und insbesondere Gastronomiebetriebe unter anderem durch Senkung der Umsatzsteuersätze sowie zahlreiche weitere Erleichterungen unterstützt. Erfahren Sie jetzt mehr zu den wichtigsten Maßnahmen in Steuernews-TV!

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Textabschrift des Videos (Transkription)

Welche Erleichterungen bringen das 1. und 2. Corona-Steuerhilfegesetz?

Im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" werden Unternehmer und insbesondere Gastronomiebetriebe wie folgt unterstützt:

  • Senkung des Umsatzsteuersatzes für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 % auf 7 % (ausgenommen Getränkeverkauf).
  • Zusätzlich wurden die Umsatzsteuersätze FÜR ALLE vom 1.7. bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt.
  • Neben der beschlossenen Erhöhung des Kurzarbeitergeldes können Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld leisten. (Möglich für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.)

Weiters sind folgende Erleichterungen für Unternehmer vorgesehen:

  • Befristete Einführung der degressiven Abschreibung (bis zum 2,5-fachen der linearen Afa, max. 25 %/Jahr)
  • Förderung der Elektromobilität durch Erhöhung des Bruttolistenpreises für die begünstigte Besteuerung des privaten Nutzungsanteils (neuer Höchstbetrag € 60.000,00)
  • Verlängerung der Reinvestitionszeiträume nach der Bildung von Rücklagen um ein Jahr
  • Erhöhung der Obergrenzen für einen Verlustrücktrag (neue Obergrenze: € 5 Mio. Einzelveranlagung bzw. € 10 Mio. Zusammenveranlagung)
  • Kürzung des für die Vorauszahlungen 2019 maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte um pauschal 30 % unter der Voraussetzung, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null festgesetzt worden sind.
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