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Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise

Steuernews-TV September 2020

Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise

Während der Corona-Krise wurde für viele Arbeitnehmer das zu Hause zum neuen Arbeitsplatz. Wie ist es hier um die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers bestellt? In welchen Fällen man ein Arbeitszimmer absetzen kann und in welcher Höhe Werbungskosten geltend gemacht werden können, sehen Sie in Steuernews-TV.

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Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise

Während der Corona-Krise wurde für viele Arbeitnehmer das zu Hause zum neuen Arbeitsplatz. Wie ist es hier um die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers bestellt?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, können im Jahr maximal 1.250 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ein Vollabzug aller Kosten ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ob eine durch die Corona-Krise hervorgerufene vorübergehende unfreiwillige Homeoffice-Tätigkeit dazu führt, ist fallweise zu prüfen. In jedem Fall ist aber für die Zeit, in der der Arbeitnehmer zu Hause arbeiten muss, ein Werbungskostenabzug von bis zu 1.250 Euro möglich – dies gilt auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers.

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